Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flextec GmbH (Stand: September 2019)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Flextec GmbH, Dornierstr. 6
D-71706 Markgröningen (nachfolgend Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer
i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer
mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die vom Verkäufer
angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Auch ohne nochmalige gesonderte
Vereinbarung, geltend diese auch für zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an
den Besteller.
(3) Auch ohne gesonderten Widerspruch des Verkäufers finden Geschäftsbedingungen des
Bestellers keine Anwendung.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(3) Bei Bestellungen oder Aufträgen eines Bestellers kann der Verkäufer das Angebot innerhalb
von zwei Wochen nach dessen Zugang durch eine Auftragsbestätigung oder dadurch, dass dem
Besteller die bestellte Ware zugestellt wird, annehmen.
(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller ist bei allen
Vertragsschlüssen der geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Der Kaufgegenstand wird durch eine Auftragsbestätigung vollständig
beschrieben. Die Auftragsbestätigung ist sofern ihr nicht unverzüglich im Sinne von § 377 HGB
widersprochen wird - in jedem Fall maßgeblich für den Kaufgegenstand und Gegenstand des
Kaufvertrags.
(5) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und
anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Unterlagen oder Gegenstände
ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich
Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder
vervielfältigen. Der Besteller hat auf Verlangen des Verkäufers diese Unterlagen oder
Gegenstände vollständig an den Verkäufer zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu
vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
§ 3 Lieferung und Lieferzeit
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung keine andere Regelung vereinbart wurde, ist
Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Die Einhaltung des vereinbarten Zeitpunkts bzw. der vereinbarten Frist setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers, insbesondere die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten bzw. -
obliegenheiten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm hieraus resultierenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Ist die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit auf ein Ereignis höherer Gewalt (z.B.
behördliche Maßnahmen, Stürme, Überschwemmungen, Feuer, Explosionen oder sonstige
Naturkatastrophen, Kriege) zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der die
Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Lieferung von nicht nur unerheblichem Einfluss sind.
(6) Wird der Verkäufer nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages
notwendigen und bestellten Ware beliefert, wird der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung
befreit.
(7) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
(8) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 361 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Verkäufer
haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines vom Verkäufer zu
vertretenden Lieferverzuges, der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein
Interesse an der weiteren Vertragserfüllung aufgrund des Verzuges weggefallen ist.
Der Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.
Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Ist der Lieferverzug auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen und nicht aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen einer Garantieübernahme oder eines
Beschaffungsrisikos resultiert, ist die Haftung des Verkäufers für Verspätungsschäden insoweit
begrenzt, dass der Besteller für jede Woche des Verzugs je 0,5 %, insgesamt höchstens 5 %
des vereinbarten Preises für den Teil der Lieferung verlangen kann, der wegen des Verzugs
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, wobei hiermit keine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers verbunden ist. Hiervon unberührt bleibt das gesetzliche
Rücktrittsrecht des Bestellers.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich in EURO ab Werk inklusive Verpackung, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer,
bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit bei den vereinbarten Preisen keine Festpreisabrede vereinbart wurde, die Lieferung
aber erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung
gültigen Listenpreise des Verkäufers.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur
Zahlung fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit
der Zahlung ist der Eingang auf dem Bankkonto des Verkäufers entscheidend. Ab
Verzugseintritt sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz (vgl. § 247 BGB) zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen
und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt.
(4) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Zahlungsweise (Rechnung, Vorkasse, Nachnahme,
Kreditkarte oder Lastschrift) jeweils gesondert zu bestimmen.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers,
sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
(2) Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Übernahme
durch den Frachtführer gilt als Anscheinsbeweis für ordnungsgemäße Beschaffenheit der
Verpackung. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen
des Verkäufers.
(3) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller.
Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen
(z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die
Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von
dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der
Verkäufer dies dem Besteller angezeigt hat.
§ 6 Verletzung fremder Schutzrechte
(1) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Verkäufer verpflichtet, die
Leistung ausschließlich im Land des Lieferortes frei von Schutzrechten Dritter zu erbringen. Im
Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Schutzrechte Patente, Gebrauchs- und
Geschmacksmuster, Marken, einschließlich deren jeweiligen Anmeldungen sowie
Urheberrechte. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch den Verkäufer
erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt, haftet der Verkäufer gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 8 Absatz (1)
bestimmten Frist nach folgender Maßgabe:
a) Der Verkäufer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen
entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen. Ist dem Verkäufer dieses nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 9 dieser
Geschäftsbedingung. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur dann, wenn der Besteller
den Verkäufer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Besteller ist verpflichtet, dass er den Dritten,
im Falle der Einstellung der Nutzung der Leistung, darüber informiert, dass dies lediglich aus
schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen erfolgt und ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht erfolgt.
(2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu
vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind auch ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Verkäufer
nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Produkten eingesetzt
wird.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben im Eigentum des Verkäufers bis
zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehender Forderungen. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von dem
Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt worden ist. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
die dem Verkäufer gegen den Besteller zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf entsprechende Geltendmachung des
Bestellers hin, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer
von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den
Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat
der Besteller den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den entstandenen Ausfall des Verkäufers.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss
der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(5) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Rücknahme zu verlangen; der Besteller ist zur
Herausgabe verpflichtet.
(6) Hat der Besteller den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft, so tritt
er dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich
Umsatzsteuer) der Forderung des Verkäufers ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Hiervon unberührt, bleibt die Berechtigung
des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller dem Verkäufer die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
§ 8 Sachmängel und Gewährleistung
(1) Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang gem. dieser
Geschäftsbedingung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Es gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen bei Ansprüchen des Bestellers aus einem gesonderten
Garantieversprechen des Verkäufers oder einem arglistig verschwiegenen Mangel.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich, spätestens sieben Tage nach der Leistung
(bei nicht verborgenen Mängeln) oder Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Andernfalls
ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
(3) Der Verkäufer hat bei Sachmängeln die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder
unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller
vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers wird hinfällig, wenn der Besteller ohne vorherige
Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder ändern lässt und die Beseitigung
des Mangels hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird. Der Besteller ist in derart gelagerten
Fällen verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(5) Die Lieferung von gebrauchten Gegenständen erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung für Sachmängel.
§ 9 Haftungsausschluss, Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Der Verkäufer haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im
Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln der Lieferung oder
Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten,
insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese
vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(2) Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz
vertragstypischer Schäden beschränkt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss aufgrund für ihn
erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
(3) Unabhängig von Absatz (2) dieser Geschäftsbedingungen ist bei der Bestimmung der Höhe
der gegen den Verkäufer etwaig bestehenden Schadenersatzansprüchen, die wirtschaftlichen
Gegebenheiten bei dem Verkäufer, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Bestellers nach Maßgabe des § 254 BGB
angemessen zu Gunsten des Verkäufers zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die
Schadenersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Verkäufer zu tragen verpflichtet
ist, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistungen stehen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen dieser Geschäftsbedingungen gelten im gleichen Umfang für
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
(6) Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Absätze (2) und (3) dieser
Geschäftsbedingungen sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller
regelmäßig vertrauen darf.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Für alle sich aus den Lieferungen und Leistungen des Verkäufers ergebenden Rechte und
Pflichten gilt für beide Teile der Sitz des Verkäufers als Erfüllungsort.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten, die der sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte unterfallen, ist
das Amtsgericht Ludwigsburg und für Rechtsstreitigkeiten, die der sachlichen Zuständigkeit der
Landgerichte unterfallen, das Landgericht Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Hiervon
unberührt bleibt das Recht des Verkäufers, am Sitz des Bestellers zu klagen.
(3) Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet
keine Anwendung.
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