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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flextec GmbH (Stand: September 2019)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Flextec GmbH, Dornierstr. 6

D-71706 Markgröningen (nachfolgend Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer

i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem

Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(2) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer

mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die vom Verkäufer

angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Auch ohne nochmalige gesonderte

Vereinbarung, geltend diese auch für zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an

den Besteller.

(3) Auch ohne gesonderten Widerspruch des Verkäufers finden Geschäftsbedingungen des

Bestellers keine Anwendung.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht

ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(3) Bei Bestellungen oder Aufträgen eines Bestellers kann der Verkäufer das Angebot innerhalb

von zwei Wochen nach dessen Zugang durch eine Auftragsbestätigung oder dadurch, dass dem

Besteller die bestellte Ware zugestellt wird, annehmen.

(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller ist bei allen

Vertragsschlüssen der geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen

Geschäftsbedingungen. Der Kaufgegenstand wird durch eine Auftragsbestätigung vollständig

beschrieben. Die Auftragsbestätigung ist sofern ihr nicht unverzüglich im Sinne von § 377 HGB

widersprochen wird - in jedem Fall maßgeblich für den Kaufgegenstand und Gegenstand des

Kaufvertrags.

(5) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen

Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten

Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und

anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Unterlagen oder Gegenstände

ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich

Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder

vervielfältigen. Der Besteller hat auf Verlangen des Verkäufers diese Unterlagen oder

Gegenstände vollständig an den Verkäufer zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu

vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.

§ 3 Lieferung und Lieferzeit

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung keine andere Regelung vereinbart wurde, ist

Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Die Einhaltung des vereinbarten Zeitpunkts bzw. der vereinbarten Frist setzt die rechtzeitige

und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers, insbesondere die Einhaltung

der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt

vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten bzw. -

obliegenheiten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm hieraus resultierenden Schaden,

einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche

bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges

oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,

in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Ist die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit auf ein Ereignis höherer Gewalt (z.B.

behördliche Maßnahmen, Stürme, Überschwemmungen, Feuer, Explosionen oder sonstige

Naturkatastrophen, Kriege) zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der die

Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die

Fertigstellung oder Lieferung von nicht nur unerheblichem Einfluss sind.

(6) Wird der Verkäufer nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages

notwendigen und bestellten Ware beliefert, wird der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung

befreit.

(7) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

(8) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende

Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 361 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Verkäufer

haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines vom Verkäufer zu

vertretenden Lieferverzuges, der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein

Interesse an der weiteren Vertragserfüllung aufgrund des Verzuges weggefallen ist.

Der Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf

einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.

Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Ist der Lieferverzug auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen und nicht aus der Verletzung

des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen einer Garantieübernahme oder eines

Beschaffungsrisikos resultiert, ist die Haftung des Verkäufers für Verspätungsschäden insoweit

begrenzt, dass der Besteller für jede Woche des Verzugs je 0,5 %, insgesamt höchstens 5 %

des vereinbarten Preises für den Teil der Lieferung verlangen kann, der wegen des Verzugs

nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, wobei hiermit keine Änderung der

Beweislast zum Nachteil des Bestellers verbunden ist. Hiervon unberührt bleibt das gesetzliche

Rücktrittsrecht des Bestellers.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und

Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise

verstehen sich in EURO ab Werk inklusive Verpackung, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer,

bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit bei den vereinbarten Preisen keine Festpreisabrede vereinbart wurde, die Lieferung

aber erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung

gültigen Listenpreise des Verkäufers.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur

Zahlung fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit

der Zahlung ist der Eingang auf dem Bankkonto des Verkäufers entscheidend. Ab

Verzugseintritt sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz (vgl. § 247 BGB) zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen

und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt.

(4) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Geltendmachung eines

Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten

oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Zahlungsweise (Rechnung, Vorkasse, Nachnahme,

Kreditkarte oder Lastschrift) jeweils gesondert zu bestimmen.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers,

sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

(2) Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Übernahme

durch den Frachtführer gilt als Anscheinsbeweis für ordnungsgemäße Beschaffenheit der

Verpackung. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen

des Verkäufers.

(3) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Spediteur,

Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller.

Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen

(z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die

Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von

dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der

Verkäufer dies dem Besteller angezeigt hat.

§ 6 Verletzung fremder Schutzrechte

(1) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Verkäufer verpflichtet, die

Leistung ausschließlich im Land des Lieferortes frei von Schutzrechten Dritter zu erbringen. Im

Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Schutzrechte Patente, Gebrauchs- und

Geschmacksmuster, Marken, einschließlich deren jeweiligen Anmeldungen sowie

Urheberrechte. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch den Verkäufer

erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche

erhebt, haftet der Verkäufer gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 8 Absatz (1)

bestimmten Frist nach folgender Maßgabe:

a) Der Verkäufer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen

entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt

wird, oder austauschen. Ist dem Verkäufer dieses nicht zu angemessenen Bedingungen

möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 9 dieser

Geschäftsbedingung. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur dann, wenn der Besteller

den Verkäufer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich

verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und

Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Besteller ist verpflichtet, dass er den Dritten,

im Falle der Einstellung der Nutzung der Leistung, darüber informiert, dass dies lediglich aus

schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen erfolgt und ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht erfolgt.

(2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu

vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind auch ausgeschlossen, soweit die

Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Verkäufer

nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom

Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Produkten eingesetzt

wird.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben im Eigentum des Verkäufers bis

zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung

zustehender Forderungen. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von dem

Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt worden ist. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,

die dem Verkäufer gegen den Besteller zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um

mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf entsprechende Geltendmachung des

Bestellers hin, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder

Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im

gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer

von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den

Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat

der Besteller den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß

§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die

gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet

der Besteller für den entstandenen Ausfall des Verkäufers.

(4) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er

verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend

zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss

der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(5) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer

berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Rücknahme zu verlangen; der Besteller ist zur

Herausgabe verpflichtet.

(6) Hat der Besteller den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft, so tritt

er dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich

Umsatzsteuer) der Forderung des Verkäufers ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung

gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache

ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt

der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Hiervon unberührt, bleibt die Berechtigung

des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die

Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den

vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist

aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller dem Verkäufer die

abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen

Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die

Abtretung mitteilt.

(7) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen

untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer) zu den

anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung

in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als

vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller

verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

§ 8 Sachmängel und Gewährleistung

(1) Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang gem. dieser

Geschäftsbedingung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Es gelten die

gesetzlichen Verjährungsfristen bei Ansprüchen des Bestellers aus einem gesonderten

Garantieversprechen des Verkäufers oder einem arglistig verschwiegenen Mangel.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich, spätestens sieben Tage nach der Leistung

(bei nicht verborgenen Mängeln) oder Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Andernfalls

ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

(3) Der Verkäufer hat bei Sachmängeln die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder

unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller

vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers wird hinfällig, wenn der Besteller ohne vorherige

Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder ändern lässt und die Beseitigung

des Mangels hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird. Der Besteller ist in derart gelagerten

Fällen verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(5) Die Lieferung von gebrauchten Gegenständen erfolgt unter Ausschluss jeglicher

Gewährleistung für Sachmängel.

§ 9 Haftungsausschluss, Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Der Verkäufer haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im

Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln der Lieferung oder

Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten,

insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese

vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz.

(2) Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz

vertragstypischer Schäden beschränkt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss aufgrund für ihn

erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen, soweit nicht Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem

Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

(3) Unabhängig von Absatz (2) dieser Geschäftsbedingungen ist bei der Bestimmung der Höhe

der gegen den Verkäufer etwaig bestehenden Schadenersatzansprüchen, die wirtschaftlichen

Gegebenheiten bei dem Verkäufer, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige

Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Bestellers nach Maßgabe des § 254 BGB

angemessen zu Gunsten des Verkäufers zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die

Schadenersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Verkäufer zu tragen verpflichtet

ist, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistungen stehen.

(4) Die Haftungsbeschränkungen dieser Geschäftsbedingungen gelten im gleichen Umfang für

Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden

Regelungen nicht verbunden.

(6) Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Absätze (2) und (3) dieser

Geschäftsbedingungen sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller

regelmäßig vertrauen darf.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Für alle sich aus den Lieferungen und Leistungen des Verkäufers ergebenden Rechte und

Pflichten gilt für beide Teile der Sitz des Verkäufers als Erfüllungsort.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten, die der sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte unterfallen, ist

das Amtsgericht Ludwigsburg und für Rechtsstreitigkeiten, die der sachlichen Zuständigkeit der

Landgerichte unterfallen, das Landgericht Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Hiervon

unberührt bleibt das Recht des Verkäufers, am Sitz des Bestellers zu klagen.

(3) Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller unterliegen

ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten

Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet

keine Anwendung.

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